Gemäß der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 6 AZR 157/22 beabsichtigt der 6. Senat, seine Rechtsprechung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben.
Da hierin eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts liegt, muss nun ggfs. der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheiden.