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Zustellung einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ganz aktuell ein Urteil gefällt, das sich mit dem Zugang eines Einwurf-Einschreibens beschäftigt (BAG, Urteil vom 20.06.2024 – Aktenzeichen 2 AZR 213/23).

Dazu berichtet Dr. Thomas Kirchhoff, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Arbeitgeberverband Paderborn/ Höxter:

„Beim Einwurf- Einschreiben wird der Brief in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen und der Zusteller dokumentiert den Einwurf. Ist keine Übergabe des Kündigungsschreibens persönlich möglich und auch keine Zustellung durch einen persönlichen Boten, ist dies eine regelmäßig empfohlene Art der Zustellung eines Kündigungsschreibens.

➡ Im nun vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stellten die Richter klar, dass regelmäßig davon ausgegangen werden könne, dass ein solches Einwurf-Einschreiben zu den am Zustelltag üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten gelegt werde (sog. Anscheinsbeweis). Dies hatte die Klägerin in Frage gestellt und „mit Nichtwissen“ bestritten. Das aber ließ das Gericht nicht ausreichen: Ein Anscheinsbeweis könne nur widerlegt werden, wenn atypische Umstände des Einzelfalls dargelegt und im Fall des Bestreitens Tatsachen nachgewiesen würden, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegten. Das habe die Klägerin nicht getan.

Ein Erfolg für den Arbeitgeber: Im Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben war am 30.9.2021 in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Die Klägerin meinte, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf des 31.3.2022 geendet und bestritt, dass das Schreiben am 30.9.2021 „zu den üblichen Postzustellungszeiten“ in ihren Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Mit einer Entnahme am selben Tag sei deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass ihr die Kündigung erst am Freitag, 1.10.2021 zugegangen sei. Das aber sah das Bundesarbeitsgericht anders und bestätigte das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2021.“

Annette Stratmann

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