Das Bundesarbeitsgericht hat dazu nun festgestellt (vgl. Pressemietteilung BAG vom 28.01.2025), dass der Arbeitgeber damit seine Verpflichtung, dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen, grundsätzlich erfüllt.
Ließ noch die Vorinstanz diese in vielen Betrieben mittlerweile gelebte Praxis nicht ausreichen, hatte der Arbeitgeber vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
Das BAG stellte fest: Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform.
„Grundsätzlich“: wie immer kommt es, wenn es konkret wird, natürlich auf den Einzelfall an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23 –
Und gleichzeitig ein Ausblick auf die Reihe „KI für Azubis und junge FacharbeiterInnen“ der ErfolgsPlus GmbH.
Herzlichen Dank an Wilhelm Klat von CircoVision und Antonia Schulte von MINTkitchen für diese wirklich mal praktischen Einblicke in das allgegenwärtige Thema KI!